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   VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14   

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VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14 (https://dejure.org/2015,2451)
VG Potsdam, Entscheidung vom 29.01.2015 - 9 L 1021/14 (https://dejure.org/2015,2451)
VG Potsdam, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 9 L 1021/14 (https://dejure.org/2015,2451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Abs 2 HSchulG BB, § 13 HSchulG BB, § 2 Abs 1 S 7 HSchulVergabeV BB 2014
    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.1997 - B 2 S 819/97
    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Ebenso wenig wird das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt, wenn ein etwaiger "verschwiegener" aber gleichwohl "freier" Platz durch einen anderen Bewerber eingenommen wird als denjenigen, der sich nicht rechtzeitig bei der Hochschule darum beworben hatte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - B 2 S 819/97 -, Juris Rn. 12).
  • VG Potsdam, 30.04.2013 - 9 L 608/12

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Das Grundrecht auf freie Berufswahl steht der Fristenregelung nicht gegen (siehe jeweils m.w.N. etwa Beschlüsse der Kammer vom 30. April 2013 - VG 9 L 608/12.NC -, Juris Rn. 2, und vom 18. April 2013 - VG 9 L 27/13.NC - vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 12 A 1320.05 -, Juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 3 K 330/11

    Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Ein Grund für das Erfordernis, bei der Hochschule überhaupt einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 330/11 -, Juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, Juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Berlin, 28.02.2006 - 12 A 1320.05
    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Das Grundrecht auf freie Berufswahl steht der Fristenregelung nicht gegen (siehe jeweils m.w.N. etwa Beschlüsse der Kammer vom 30. April 2013 - VG 9 L 608/12.NC -, Juris Rn. 2, und vom 18. April 2013 - VG 9 L 27/13.NC - vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 12 A 1320.05 -, Juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 14.11.2011 - 3 L 929.11

    Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO; Ausschlussfrist, Nichtausschöpfung

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Ein Grund für das Erfordernis, bei der Hochschule überhaupt einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, liegt darin, dass erst mit dem Antrag bei der Hochschule ein Rechtsverhältnis begründet wird, auf dessen Grundlage eine gerichtliche Vergabe nur in Betracht kommen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 330/11 -, Juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, Juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 28.05.2014 - 9 L 71/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Vielmehr hat er diese Aufgabe in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgHG pauschal dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen und diesem in Satz 2 der Regelung eine Subdelegationsbefugnis auf die Hochschulen eingeräumt (Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2014 - VG 9 L 71/14 -, Juris Rn. 10, und vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 -).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 -), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, Juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, Juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, Juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 -), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, Juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, Juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, Juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium für jeden, der die Hochschulreife besitzt - obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, Juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus VG Potsdam, 29.01.2015 - 9 L 1021/14
    Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens; wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - in Brandenburg auch im Hinblick auf das in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Grundrecht auf Zugang zum Hochschulstudium für jeden, der die Hochschulreife besitzt - obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, Juris Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3/10 -, Juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 - und vom 29. Januar 2015 - VG 9 L 1021/14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • VG Potsdam, 13.07.2015 - 9 L 789/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Wie die Kammer bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 4. September 2014 - VG 9 L 796/14 - und vom 29. Januar 2015 - VG 9 L 1021/14 -, juris oder www.gerichtsentscheidungen.berlin.brandenburg.de Rn. 9 sowie Beschluss vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, a.a.O. Rn. 102), ist es angesichts der begrenzten Kapazitäten und der damit verbundenen Notwendigkeit für den Antragsgegner, eine Bewerberauswahl vorzunehmen, für eine Übergangszeit noch hinnehmbar, dass der Antragsgegner die Hochschulvergabeverordnung und die Auswahlverfahrenssatzung angewendet hat (zur Anwendung untergesetzlicher Vorschriften für eine Übergangszeit siehe ausführlicher BVerfG, a.a.O., Rn. 89; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris Rn. 20 ff., und vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, juris Rn. 18), denn die danach getroffene Bewerberauswahl ist weder sachwidrig noch willkürlich.
  • VG Cottbus, 09.11.2016 - 1 L 428/16

    Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Der für die Zulassung zu einem Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderliche Zulassungsantrag (vgl. zum Antragserfordernis: VG Potsdam, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 9 L 1021/14 -, juris Rn. 10 und vom 30. April 2013 - 9 L 608/12.NC -, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 3 L 175.16 -, juris Rn. 14 ff., vom 14. November 2011 - 3 L 929.11 -, juris Rn. 4 und vom 16. Dezember 2005 - 3 A 766.05 -, juris Rn. 1; Zimmerling/Brehm, Hoschulkapazitätsrecht - Band 1, 2011, § 4 Rn. 67) ist auch nicht etwa in dem seitens der Antragstellerin im Rahmen des ordentlichen Bewerbungsverfahrens formularmäßig verwendeten Zulassungsantrag enthalten.
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